18. Konkret auszusprechende Strafe und Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die ausgefällte Strafe grundsätzlich bedingt ausgesprochen werden kann, aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Spürbarkeit der Sanktion aber mit einer unbedingten Busse von 1/5 der ausgesprochenen Geldstrafe zu verbinden ist. Auf ihre Ausführungen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 272 f.) ist zu verweisen. Da sich das Einkommen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht massgeblich verändert hat (CHF 3‘900.00 zu oberinstanzlich CHF 4‘100.00, pag.