31 17. Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271 f.) – neutral aus. So ist der Beschuldigte gut ins Arbeitsleben integriert und nicht vorbestraft. Er hat den ihm gemachten Vorwurf bis zuletzt bestritten, was sein gutes Recht ist und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht negativ ins Gewicht fällt. Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich.