2017, N 1494). Vorliegend unterstützten sie aber lediglich eine – von der Vorinstanz zwar noch verworfene – Sachverhaltsvariante, die zu dem bereits erstinstanzlich ausgefällten Schuldspruch führt. Neue Tatsachen, welche zu einer wesentlich strengeren Bestrafung führen und die für sich gar einen Revisionsgrund darstellen würden, ergaben sich aus den Befragungen aber nicht.