Anders als die Generalstaatsanwaltschaft, welche für die Alternativanklage eine höhere Strafe beantragte (pag. 549) und damit implizit von einer Ausnahme des Verbots der Schlechterstellung ausgeht, erachtet die Kammer das Verschlechterungsgebot auch nach der Anklageergänzung bzw. –erweiterung als anwendbar. Mit der erstmaligen Befragung der Zeugen O.________ und G.________ wurden zwar neue Beweise erhoben, die als solche eine ausnahmsweise Abweichung vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich rechtfertigen könnten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1494).