Gleiches kann für die ohne weiteres zu bejahende Vermeidbarkeit der Tat gesagt werden. Auch wenn die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten klein und von kurzer Dauer war, muss er sich doch den Vorwurf gefallen lassen, dass der Unfall bei einem verkehrsregelkonformen, pflichtgemässen Verhalten nicht eingetreten wäre. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erscheint vor dem Hintergrund der klaren Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten eher tief bemessen. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft, welche für die Alternativanklage eine höhere Strafe beantragte (pag.