Unter Berücksichtigung von möglichen Vergleichsfällen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektives Tatverschulden und Strafe gestützt auf die Tatkomponenten Der Beschuldigte hat die Schädigung des Strafklägers nicht absichtlich herbeigeführt und sie auch nicht in Kauf genommen. Dies ist der fahrlässigen Körperverletzung immanent und wirkt sich neutral aus. Gleiches kann für die ohne weiteres zu bejahende Vermeidbarkeit der Tat gesagt werden.