Er ist in seiner Mobilität und damit in seinem Erwerbsmöglichkeiten und seinem sonstigen Leben dauernd eingeschränkt und muss nach wie vor regelmässig in ärztliche Behandlung (pag. 498). Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, während einem kurzen Moment nicht aufgepasst zu haben und (partiell) auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein. Solche Unaufmerksamkeiten kommen im Strassenverkehr vor; jene des Beschuldigten war aber für den Strafkläger mit einschneidenden Konsequenzen verbunden. Unter Berücksichtigung von möglichen Vergleichsfällen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen.