16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatkomponenten Für die Schwere der Verletzung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269 f.) verwiesen werden. Die Schwere der vom Strafkläger erlittenen Verletzung zeigt sich auch daran, dass er noch heute – mithin vier Jahre nach dem Vorfall – in seiner Gesundheit eingeschränkt ist. Beschwerden bereitet dem Strafkläger insbesondere das Knie. Er ist in seiner Mobilität und damit in seinem Erwerbsmöglichkeiten und seinem sonstigen Leben dauernd eingeschränkt und muss nach wie vor regelmässig in ärztliche Behandlung (pag.