dem allfälligen «Geisterfahrer» zu verhindern und gleichzeitig die Gefahr für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Er hätte während der ihm zur Verfügung stehenden Zeit schliesslich abbremsen bzw. sein Tempo zumindest massgebend verringern und so die Heftigkeit eines Aufpralls verringern können. Es sind sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzungen einer fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung