Umso unverständlicher erschiene das Ausweichmanöver des Beschuldigten, wenn er sich (entsprechend seinen Aussagen gegen Ende des Verfahrens) der entgegenkommenden Radfahrerin F.________ bewusst gewesen wäre und sie mit seinem Manöver bewusst in den Bereich einer Frontalkollision gebracht hätte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten in der Situation ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich eng an den rechten Strassenrand (und soweit möglich darüber hinaus auf den Grasstreifen) zu halten, um die Strasse möglichst breiter erscheinen zu lassen und eine Kollision mit