So wären ihm nämlich ab Erblicken des Strafklägers ca. 5.89 Sekunden (bzw. abzüglich der Reaktionszeit ca. 4.89 Sekunden) verblieben, um rasch aber überlegt auf das Fehlverhalten des Strafklägers zu reagieren und nicht vollkommen ungebremst auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Kopflos erscheint ein solches Vorgehen deshalb, weil der Beschuldigte bestens ortskundig ist, weiss, dass am fraglichen Ort auch schon am frühen Morgen nicht nur Motorfahrzeuge, sondern auch Velos und Fussgänger unterwegs sind (Aussage Beschuldigter pag. 219 Z. 38-41), weshalb er in