Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Strafkläger in der Wahrnehmung des Beschuldigten auf dessen Fahrbahn (jener des Beschuldigten) fuhr, wäre das Verhalten des Beschuldigten als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. So wären ihm nämlich ab Erblicken des Strafklägers ca. 5.89 Sekunden (bzw. abzüglich der Reaktionszeit ca. 4.89 Sekunden) verblieben, um rasch aber überlegt auf das Fehlverhalten des Strafklägers zu reagieren und nicht vollkommen ungebremst auf die Gegenfahrbahn auszuweichen.