Er musste zu dieser Tageszeit mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen und es wäre ihm bei pflichtgemässer Sorgfalt möglich gewesen, diese Fahrzeuge, insbesondere das Motorrad des Strafklägers, zu erkennen und sein Fahrzeug auf seiner eigenen Fahrbahn bzw. näher am rechten Fahrbahnrand zu halten und so die Kollision zu vermeiden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Strafkläger in der Wahrnehmung des Beschuldigten auf dessen Fahrbahn (jener des Beschuldigten) fuhr, wäre das Verhalten des Beschuldigten als sorgfaltswidrig zu qualifizieren.