Mit der Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn verletzte der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot und handelte damit pflichtwidrig unvorsichtig. Er musste zu dieser Tageszeit mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen und es wäre ihm bei pflichtgemässer Sorgfalt möglich gewesen, diese Fahrzeuge, insbesondere das Motorrad des Strafklägers, zu erkennen und sein Fahrzeug auf seiner eigenen Fahrbahn bzw. näher am rechten Fahrbahnrand zu halten und so die Kollision zu vermeiden.