Weiter müssen Fahrzeuge nach Art. 34 Abs. 1 SVG rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Ergänzend ist auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich ausführlich mit den Grundlagen zur fahrlässigen Begehung und zur Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Gebot des Rechtsfahrens auseinandergesetzt hat (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 261 ff.).