SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG) und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb).