Es fragt sich indessen, ob der subjektive Tatbestand, d.h. die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, erfüllt sind. 13.2 Sorgfaltspflichtverletzung Zur Fahrlässigkeit einer Körperverletzung führte das Bundesgericht im Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 folgendes aus: 1.3.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.