verhindern. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen 13.1 Schwere Körperverletzung Vorab hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 263). Es fragt sich indessen, ob der subjektive Tatbestand, d.h. die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, erfüllt sind.