Abschliessend ist festzuhalten, dass der Strafkläger rund 5.8 Sekunden vor dem Zusammenstoss ins Blickfeld des Beschuldigten rückte und dieser damit – nach Abzug der Reaktionszeit – 4.8 Sekunden Zeit gehabt hätte, auf ein vermeintliches Fehlverhalten des Strafklägers zur reagieren. In den 90 Metern, die der Beschuldigte bis zum Kollisionsort noch zurücklegen musste, nachdem er die Kuppe überblicken und den Strafkläger wahrnehmen konnte, wäre es ihm möglich gewesen stark zu bremsen und so bis zum Kollisionspunkt anzuhalten bzw. sein Tempo massgeblich zu verringern, an den rechten Strassenrand zu fahren und so eine Kollision zu