Weiter sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die beim Beschuldigten den (nachvollziehbaren) Eindruck eines Verkehrsteilnehmers auf seiner Fahrbahn hätten vermitteln können. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Strafkläger rund 5.8 Sekunden vor dem Zusammenstoss ins Blickfeld des Beschuldigten rückte und dieser damit – nach Abzug der Reaktionszeit – 4.8 Sekunden Zeit gehabt hätte, auf ein vermeintliches Fehlverhalten des Strafklägers zur reagieren.