12.2 hiervor) – sie erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen, auf welche nicht abzustellen ist. Es spricht somit nichts dafür, dass der Strafkläger seine Fahrbahn vor der Kollision verlassen hätte. Weiter sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die beim Beschuldigten den (nachvollziehbaren) Eindruck eines Verkehrsteilnehmers auf seiner Fahrbahn hätten vermitteln können.