27 Dies überzeugt nicht. Auch sonst sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, die den Strafkläger dazu bewegt haben könnten, kurz vor der Kuppe auf die Gegenfahrbahn zu fahren. Die vom Beschuldigten dazu gemachten Ausführungen sind weder in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, noch sind sie mit dem von der Polizei ermittelten Kollisionswinkel vereinbar (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 12.2 hiervor) – sie erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen, auf welche nicht abzustellen ist.