Ein Überholmanöver der Radfahrerin durch den Strafkläger, wie es vom Beschuldigten geschildert wurde, konnte somit nicht stattgefunden haben. Die gegen Ende des Verfahrens immer mehr auf diese Sachverhaltsvariante ausgerichteten Aussagen des Beschuldigten, nach welchen sich der Strafkläger mit seinem Roller gar auf der aus seiner Sicht rechten Seite seiner Fahrbahn (jener des Beschuldigten) befunden haben soll, schienen in erster Linie darauf ausgerichtet, das Verschulden für den Zusammenstoss weg von sich und hin zum Strafkläger zu schieben und sein Verhalten im nachhinein als erklärbar erscheinen zu lassen.