Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen weiter ergibt, erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten zu der nach der Kuppe wahrgenommenen Verkehrssituation und zu dem von ihm daraufhin vorgenommenen Ausweichmanöver als in sich widersprüchlich, nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbar und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft bzw. in Teilen gar als unmöglich. In diesem Zusammenhang geht die Kammer nämlich zunächst davon aus, dass zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ mit dem Personenwagen des Zeugen O.________ ein weiteres Fahrzeug unterwegs war, als es zur Kollision kam.