Ferner erschiene auch die vom Strafkläger vorgebrachte Version, wonach sich der Beschuldigte auf ein weiter hinten herannahendes Lichterpaar konzentrierte und den weniger auffälligen Strafkläger schlicht übersah, denkbar. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen weiter ergibt, erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten zu der nach der Kuppe wahrgenommenen Verkehrssituation und zu dem von ihm daraufhin vorgenommenen Ausweichmanöver als in sich widersprüchlich, nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbar und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft bzw. in Teilen gar als unmöglich.