Auch der Grund für das zwischenzeitliche Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn braucht zwar nicht abschliessend geklärt zu werden, könnte aber ohne weiteres in der leicht abfallenden Rechtskurve liegen, die sich unmittelbar an die Kuppe anschliesst und einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer zwischenzeitlich auf die Gegenfahrbahn tragen könnte. Ferner erschiene auch die vom Strafkläger vorgebrachte Version, wonach sich der Beschuldigte auf ein weiter hinten herannahendes Lichterpaar konzentrierte und den weniger auffälligen Strafkläger schlicht übersah, denkbar.