Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten reicht die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Abstand von (mindestens) 1.5 Meter zum rechten Rand seiner Fahrbahn unterwegs war, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Auch der Grund für das zwischenzeitliche Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn braucht zwar nicht abschliessend geklärt zu werden, könnte aber ohne weiteres in der leicht abfallenden Rechtskurve liegen, die sich unmittelbar an die Kuppe anschliesst und einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer zwischenzeitlich auf die Gegenfahrbahn tragen könnte.