Ob umgekehrt der Strafkläger korrekt auf seiner Fahrbahn unterwegs war, wie dies die Generalstaatsanwaltschaft nachträglich annimmt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten reicht die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Abstand von (mindestens) 1.5 Meter zum rechten Rand seiner Fahrbahn unterwegs war, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird.