Der Beschuldigte führte dort nämlich übereinstimmend mit dem Strafkläger aus, er habe sich mit den Rädern zum Kollisionszeitpunkt führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn befunden (pag. 8 unten). Eine solche Aussage wäre nicht zu erwarten, wenn der Beschuldigte nicht die Gewissheit gehabt hätte, die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen zu haben und dies anschliessend mit seinem Ausweichmanöver zu rechtfertigen versuchte. Ob umgekehrt der Strafkläger korrekt auf seiner Fahrbahn unterwegs war, wie dies die Generalstaatsanwaltschaft nachträglich annimmt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden.