_ unterstützt werden, davon aus, dass es der Beschuldigte war, der mit seinem Fahrzeug zwischenzeitlich zumindest partiell auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit dem auf seiner Fahrbahn zirkulierenden Strafkläger zusammenstiess. Ein solcher Ablauf stimmt auch mit der Aussage des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall überein, welcher als unbeeinflusste Erstaussage ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Der Beschuldigte führte dort nämlich übereinstimmend mit dem Strafkläger aus, er habe sich mit den Rädern zum Kollisionszeitpunkt führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn befunden (pag.