Dies würde zu einer Reaktionszeit von etwas weniger als der Hälfte der errechneten 2-2,6 Sekunden führen. In dieser kurzen Zeit wäre es dem Beschuldigten allerdings kaum möglich gewesen, sein Fahrzeug einmal auf die Gegenfahrbahn zu lenken, dort zu realisieren, dass auch der Strafkläger zurückschwenkt und anschliessend wieder zurück auf seine Fahrbahn zu gelangen.