Er beschrieb den Roller nicht als identifizierbares Objekt, sondern vielmehr als Licht, das auf der falschen Fahrbahn auf ihn zugefahren sei. Soweit bei einer Berechnung, wie sie vom Privatgutachter vorgenommen wird, davon ausgegangen würde, dass ein Objekt erst in einer Distanz von 50 Meter zu erkennen gewesen wäre, müsste für die relevante Reaktionszeit nicht nur die Geschwindigkeit des Beschuldigten, sondern (wie bei den vorangehenden Rechnungsbeispielen) auch jene des Strafklägers mitberücksichtigt werden. Dies würde zu einer Reaktionszeit von etwas weniger als der Hälfte der errechneten 2-2,6 Sekunden führen.