Dieser letzten Berechnungsvariante kann nicht gefolgt werden. Sie geht davon aus, dass das Objekt erst dann erkannt werden kann, wenn es von Abblendlichtern erfasst wird. Dies wurde vom Beschuldigten allerdings nie in dieser Form vorgebracht. Er beschrieb den Roller nicht als identifizierbares Objekt, sondern vielmehr als Licht, das auf der falschen Fahrbahn auf ihn zugefahren sei.