Daran schliesst sich eine Berechnung an, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte den ihm entgegenfahrenden Roller erst in 50 Meter Distanz erkennen konnte. Gemäss dem Gutachten sei es deshalb realistisch, dass der Roller für den Beschuldigten erst 3 – 3,6 Sekunden vor der Kollision (je nach Geschwindigkeitsvariante für den Beschuldigten von 50, 55 oder 60 km/h) interpretierbar gewesen sei. Abzüglich der Reaktionszeit führt dies dann zur Nettoreaktionszeit von 2-2,6 Sekunden, wie sie vom Beschuldigten als massgeblich erachtet wird. Dieser letzten Berechnungsvariante kann nicht gefolgt werden.