366 unten). Er sah sich dadurch veranlasst, eine weitere Berechnung anzustellen, die darauf gründet, wann ein entgegenkommendes Fahrzeug vom Lichtpegel der Abblendlichter erfasst und somit für den Fahrer interpretierbar wird (pag. 367). Dies sei vorliegend ab einer Distanz von 50 Meter der Fall gewesen. Daran schliesst sich eine Berechnung an, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte den ihm entgegenfahrenden Roller erst in 50 Meter Distanz erkennen konnte.