Zu dieser Zahl gelangt man auch, wenn die Geschwindigkeiten des Beschuldigten und des Strafklägers zusammengezählt werden und die Wegberechnung von einer Geschwindigkeit von 117 km/h für 5,89 Sekunden erfolgt. Nach Abzug von einer Reaktionszeit von ca. einer Sekunde gelangt man zu einer Nettoreaktionszeit von ca. 4,89 Sekunden. Nach der gleichen Methodik ging auch der Privatgutachter vor und errechnete für die Abstände, wie sie auf den Bildern 1-10 dokumentiert sind, die massgebenden Reaktionszeiten (ab pag. 368 ff.). Er tat dies nicht nur für die Geschwindigkeit von 55 km/h, sondern arbeitete auch mit den Geschwindigkeitsvarianten 50 und 60 km/h.