310). Ab einer Distanz von 95 Meter ist sodann praktisch die ganze Strasse ersichtlich (Bild Nr. 6, pag. 311). Bezüglich der Distanz, ab welcher die Strasse in ihrer ganzen Breite überblickbar ist, geht die Kammer – anders als der Beschuldigte und der Privatgutachter, welche in diesem Zusammenhang 85 Meter als massgeblich erachten – gestützt auf Bild Nr. 7 von 90 Meter aus. Ab diesem Punkt ist die Kuppe gut überblickbar und es sind auch Verkehrsteilnehmer erkennbar, welche sich dem Kollisionsbereich auf der falschen Fahrbahn nähern. Berechnung