Für den Strafkläger ist von einer konstanten Geschwindigkeit von 62 km/h auszugehen. Ad Sichtdistanz zum Kollisionsbereich nach der Kuppe Bezüglich der Distanz ab welcher die ganze gerade Strecke bis zur Kurve überblickbar ist und entgegenkommende Fahrzeuge für einen die Kuppe überquerenden Verkehrsteilnehmer sichtbar werden, ist auf die von der Kantonspolizei erstellten Fotos im Ergänzungsgutachten abzustellen.