Zum Zeitpunkt der Kollision sei er ungefähr mit 60km/h gefahren (pag. 8). Später gab er an, er sei vor der Kollision in der Beschleunigungsphase gewesen, könne aber nicht sagen, ob er nun 52 oder 53 km/h gefahren sei (pag. 66 Z. 62-64). Der Strafkläger gab an, mit ca. 62 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 10). Damit ist für den Beschuldigten von einer mittleren Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auszugehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben in einer Beschleunigungsphase befand. Für den Strafkläger ist von einer konstanten Geschwindigkeit von 62 km/h auszugehen.