Um die Zeitspanne zu errechnen, während welcher der Beschuldigte auf ein mögliches Fehlverhalten hätte reagieren können, ist einerseits die von den Beteiligten gefahrene Geschwindigkeit, andererseits die Bestimmung des Punktes, von welchem aus der Strafkläger ins Blickfeld des Beschuldigten rückte von Bedeutung. Ad Geschwindigkeit der Beteiligten Zur Geschwindigkeit führte der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall aus, er habe kurz vor der Geschwindigkeitstafel «60» begonnen zu beschleunigen und sei zu diesem Zeitpunkt mit etwas mehr als 50 km/h gefahren. Zum Zeitpunkt der Kollision sei er ungefähr mit 60km/h gefahren (pag.