Zu den örtlichen Verhältnissen 12.3.1 Gutachten und Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte bemängelte verschiedentlich, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung ausser Acht gelassen, ab welchem Zeitpunkt es ihm aufgrund der Topografie am Unfallort möglich gewesen sei, den entgegenkommenden Strafkläger zu erkennen und entsprechend auf ihn zu reagieren. Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zur Beantwortung dieser Frage (pag. 298 ff.).