554 unten). Eine definitive Sachverhaltsfeststellung, welche für die Kammer bei der Beweiswürdigung eine Bindungswirkung entfalten würde, wurde indessen – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht vorgenommen. 12.3 Zu den örtlichen Verhältnissen 12.3.1 Gutachten und Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte bemängelte verschiedentlich, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung ausser Acht gelassen, ab welchem Zeitpunkt es ihm aufgrund der Topografie am Unfallort möglich gewesen sei, den entgegenkommenden Strafkläger zu erkennen und entsprechend auf ihn zu reagieren.