Da der Kollisionspunkt vom UTD nach der Untersuchung des Unfalls im Bereich der Mitte der Fahrbahn verortet wurde, lag nahe, dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Strafkläger ungenügend rechts an den Rand seiner Fahrspur hielt. Entsprechendes wurde dem Strafkläger in der Verfügung vom 3. August 2016 auch vorgeworfen (pag. 553). Weiteres wurde zur Schuldfrage indessen nicht ausgeführt. Es wurde lediglich festgehalten, eine Bestrafung des Strafklägers sei mit Blick auf den in Frage stehenden Straftatbestand und die von ihm erlittenen Verletzungen offensichtlich unangemessen (pag. 554 unten).