52-55 StGB mit Hinweisen). Erfolgt die Strafbefreiung im Rahmen der Untersuchung, so erfordert dies nach dem Gesagten bloss eine hypothetische Beurteilung der Schuldfrage; die Formulierung «Täter» und «Tat» in den Art. 52 ff. wird von der Lehre entsprechend als unglücklich bezeichnet (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Praxiskommentar, N 4 Vor Art. 52 StGB). Da der Kollisionspunkt vom UTD nach der Untersuchung des Unfalls im Bereich der Mitte der Fahrbahn verortet wurde, lag nahe, dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Strafkläger ungenügend rechts an den Rand seiner Fahrspur hielt.