23 2019, N 31 Vor Art. 52-55 mit Hinweisen). Vorliegen muss allerdings zumindest ein hinreichender Tatverdacht, der die Strafverfolgungsorgane zum Tätigwerden veranlasst. Basis eines Verzichts auf die Strafverfolgung ist in der Folge nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt. Dies ist der Fall, wenn er im Falle der Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde (RIKLIN, Basler Kommentar, a.a.O., N 31 Vor Art. 52-55 StGB mit Hinweisen).