Ein Verzicht auf eine Verurteilung fällt dagegen alleine in die Kompetenz eines Gerichts (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Vor Art. 52). Bei einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor gerichtlicher Beurteilung wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig; ein Einstellungsentscheid bzw. eine Nichtanhandnahme darf keinem Schuldspruch gleichkommen bzw. keine Schuldfeststellung enthalten.