52-54 des Strafgesetzbuches. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung ans Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB). Verzicht auf Strafverfolgung oder Anklage sind Ausdruck des verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips; es kommt mit anderen Worten zu einem Verzicht auf eine Strafverfolgung vor Klärung der Schuldfrage. Ein Verzicht auf eine Verurteilung fällt dagegen alleine in die Kompetenz eines Gerichts (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.