Diese Schilderungen des Strafklägers sind nicht nur originell, sondern lassen sich auch nahtlos mit den übrigen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. So wäre es aufgrund des Strassenverlaufs, der nach der Kuppe eine leichte Rechtskurve beschreibt, durchaus möglich, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auf die Gegenfahrbahn getragen worden und dort mit dem auf der Mitte seiner Fahrbahn zirkulierenden Strafkläger kollidiert wäre. Auch der Kollisionswinkel wäre bei einem solchen Ablauf erklärbar. Schliesslich passen auch die Schilderungen der Zeugin F.________, welche in der Mitte der Fahrbahn bewegte Lichter wahrnahm, zu einem entsprechenden Unfallhergang.