22 das Einzige, an was er sich erinnere (pag. 498 Z. 37 f.). Er konkretisierte, das Einzige, an was er sich erinnere, seien zwei Lichter, die auf ihn zukommen würden. Dann habe er vor dem Auto nach unten geschaut und dort die Mittellinie zwischen den Scheinwerfern glänzen sehen (pag. 499 Z. 4-7). Diese Schilderungen des Strafklägers sind nicht nur originell, sondern lassen sich auch nahtlos mit den übrigen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen.