Die Schilderungen des Beschuldigten passen ferner nicht zum Kollisionswinkel, wie er von der Polizei ermittelt wurde. So hätte der Strafkläger seinen Roller relativ stark schräg stellen müssen, um innerhalb der wenigen Sekundenbruchteilen von der (aus Sicht des Beschuldigten) rechten Strassenseite in die Mitte der Strasse zu gelangen. Eine frontale Streifkollision, wie sie gemäss den Ermittlungen der Polizei stattfand, wäre bei einem derartigen Ablauf nicht möglich gewesen. Gegen den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf sprechen schliesslich die Aussagen des Strafklägers. Dieser erinnerte sich zwar in weiten Teilen nicht mehr an den Unfallhergang.